(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Ausbilder an, wenn sie
- 1.
über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
- 2.
über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt,
- 3.
für die theoretische Ausbildung ein Studium der Ingenieurwissenschaft mindestens an einer Fachhochschule oder Berufsakademie absolviert oder entsprechende Fachkenntnis durch eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in dem zu unterrichtenden Fachgebiet erlangt hat,
- 4.
für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre ist sowie einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt, die den Gegenstand der Ausbildung abdeckt,
- 5.
für die Sprachausbildung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und über die besonderen eisenbahnbezogenen Sprachkenntnisse verfügt,
- 6.
die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge, darlegt,
- 7.
Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,
- 8.
über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt, mit dem sichergestellt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen nach § 6 genügt,
- 9.
darlegt, dass und wie sie sich fortlaufend weiterbilden wird,
- 10.
zuverlässig ist.