(1) Die zuständige Behörde kann Personen und Stellen als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Bilaterale und multilaterale Vereinbarungen bleiben von Satz 1 unberührt.
(2) Wenn eine Person oder eine Stelle, die eine bereits vorhandene Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweist, einen Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse bei der zuständigen Behörde stellt, so prüft die zuständige Behörde nur die Anforderungen, die sich auf die Ausbildungsgänge der Infrastruktur beziehen, für die die Anerkennung beantragt worden ist.