(1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Prüfung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller
- 1.
im Rahmen seines Qualitätsmanagementsystems die Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der Prüfer nach § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 im Einzelfall zu gewährleisten,
- 2.
nachweist, dass der Prüfer
- a)
mindestens 26 Jahre alt ist,
- b)
geistig und körperlich für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet ist,
- c)
über persönliche Zuverlässigkeit verfügt,
- d)
als Prüfer der theoretischen und praktischen Fachkenntnisse innerhalb der letzten drei Jahre im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über folgende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügt:
- aa)
erfolgreicher Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer
- aaa)
deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
- bbb)
deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder
- ccc)
von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule oder
- bb)
eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder
- cc)
eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder
- dd)
eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung und
- e)
als Sprachprüfer über eisenbahnspezifische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
- 3.
das Prüfungsverfahren angibt.
§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann verlängert werden.