Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV)
Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1)
Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 724 - 725; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Prüfungen und Kontrollen

Der Triebfahrzeugführer muss am Triebfahrzeug die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen und hierbei insbesondere
a)
die Eintragungen in den fahrzeugbezogenen Unterlagen, beispielsweise Übergabebuch, überprüfen und durchführen können;
b)
überprüfen können, ob auf dem Triebfahrzeug die für die zu erbringende Leistung erforderlichen Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind;
c)
die Funktionsfähigkeit
aa)
des Fahrzeuges,
bb)
der Bremseinrichtungen sowie
cc)
der Sicherheitseinrichtungen und Zugbeeinflussungssysteme
überprüfen können;
d)
festgestellte Mängel und Schäden erkennen und an die zuständige Stelle melden können und
e)
die eventuell vorgesehenen laufenden Wartungsarbeiten vornehmen können.
2.
Kenntnis der Fahrzeuge

Um ein Triebfahrzeug führen und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten erkennen, orten und die gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können, muss der Triebfahrzeugführer insbesondere Folgendes kennen:
a)
den mechanischen Aufbau mit Laufwerk, Zug- und Stoßeinrichtungen, den verschiedenen Leitungssystemen sowie die Bedeutung der an und in den Fahrzeugen angebrachten Kennzeichnungen und der für die Beförderung gefährlicher Güter benutzten Symbole;
b)
das Antriebssystem bestehend aus
aa)
Energieversorgung mit Kraftstoffbehälter, Kraftstoffversorgung, Abgassysteme sowie Stromabnehmer und Hochspannungssysteme sowie
bb)
Kraftübertragung, Motoren und Getriebe;
c)
die einzelnen Bremssysteme;
d)
die Sicherheitseinrichtungen, wie Sicherheitsfahrschaltung und Fahrtverlaufsaufzeichnungen;
e)
die Zugbeeinflussungssysteme und
f)
die Kommunikationseinrichtungen, wie Zugfunk, Rangierfunk und leitungsgebundene Fahrzeugeinrichtung.
3.
Bremsberechnung und Bremsprobe

Der Triebfahrzeugführer muss
a)
vor Fahrtantritt überprüfen und berechnen können, ob der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht, und
b)
die Funktionsfähigkeit der verschiedenen Komponenten des Bremssystems des Triebfahrzeuges und des Zuges vor und während der Fahrt überprüfen können.
4.
Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen

Der Triebfahrzeugführer muss
a)
alle zur Verfügung stehenden Fahrzeugsysteme regelkonform bedienen können;
b)
den Zug unter Berücksichtigung der jeweiligen Reibungs- und Leistungsgrenzen anfahren können;
c)
die zulässigen Geschwindigkeiten des Zuges einhalten und
d)
die Bremseinrichtungen ohne Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen einsetzen können.
5.
Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle

Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,
a)
Unregelmäßigkeiten und Störungen an Fahrzeugen zu erkennen, auf sie zu reagieren und ihre Behebung zu versuchen, wobei in allen Fällen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und der Personen Vorrang haben muss;
b)
den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der Störungen zu informieren;
c)
Maßnahmen zur Sicherung des Zuges zu ergreifen und gegebenenfalls Hilfe anzufordern;
d)
im Falle eines Fahrzeugbrandes unverzüglich alle nützlichen Informationen weiterzuleiten, auch wenn er den Brand selbst unter Kontrolle bringen kann;
e)
zu beurteilen, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann;
f)
festzustellen, ob der Zug gefährliche Güter befördert, und diese auf der Grundlage der Unterlagen zu bestimmen und
g)
die Verfahren zur Evakuierung eines Zuges im Notfall anzuwenden.
6.
Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen

Nach einer technischen Unregelmäßigkeit an einem Fahrzeug muss der Triebfahrzeugführer beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen die Fahrt fortgesetzt werden kann, und den Eisenbahninfrastrukturunternehmer unverzüglich über diese Bedingungen unterrichten.
Der Triebfahrzeugführer muss beurteilen können, ob vor der Weiterfahrt des Zuges eine Untersuchung durch eine hierfür berechtigte Fachkraft notwendig ist.
7.
Stillstand des Zuges

Der Triebfahrzeugführer muss beim Abstellen von Zügen oder Zugteilen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, damit diese sich nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen.