Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin (Thermometermacher-Ausbildungsverordnung - ThermMAusbV) § 11Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.