(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
- 1.
- Berufsbildung, 
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs, 
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 
- 5.
- Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 
- 6.
- Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe, 
- 7.
- Handhaben von Fertigungsunterlagen, 
- 8.
- Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben, 
- 9.
- Justieren und Skalieren, 
- 10.
- Qualitätskontrolle.