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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin (Thermometermacher-Ausbildungsverordnung - ThermMAusbV)
§ 6 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.