Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland (THW-Auslandsunfallfürsorgeverordnung - THW-AuslUFV) § 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.