Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union (Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz - TierGesBußG) § 13Höhe der Geldbuße
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu vierzigtausend Euro geahndet werden.