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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union (Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz - TierGesBußG)
§ 13 Höhe der Geldbuße

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu vierzigtausend Euro geahndet werden.