(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union, die Ausfuhr und die Durchfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
- 1.
zu verbieten oder
- 2.
zu beschränken.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere
- 1.
die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union, die Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig gemacht werden
- a)
von einer Anmeldung, von einer Genehmigung, von der Erfüllung von Informationspflichten, vom Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,
- b)
von der Einhaltung von Anforderungen, unter denen
- aa)
lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht werden,
- bb)
tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder verbracht werden,
- cc)
Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, gewonnen, behandelt oder verbracht werden,
- c)
von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere oder deren Teile befördert werden oder mit denen die Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, befördert werden,
- d)
von der Vorlage oder der Mitführung bestimmter Bescheinigungen, Attestierungen oder Erklärungen,
- e)
von einer bestimmten Kennzeichnung oder Identifizierung,
- f)
von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen lebende oder tote Tiere, Teile von toten Tieren oder möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe stammen oder in die sie verbracht werden,
- 2.
die Ausstellung der Bescheinigungen, Attestierungen oder Erklärungen nach Nummer 1 Buchstabe d geregelt werden,
- 3.
Vorschriften erlassen werden über
- a)
die Voraussetzung und das Verfahren der Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f oder
- b)
die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung oder Registrierung,
- 4.
vorgeschrieben werden, dass Tiere, Teile von Tieren oder die Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
- a)
einer Quarantäne, Isolierung oder Absonderung und behördlichen Beobachtung unterliegen,
- b)
nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder
- c)
in bestimmter Weise behandelt werden müssen,
- 5.
das Verfahren im Übrigen, insbesondere der Untersuchung, Quarantäne, Isolierung, Absonderung und Beobachtung, geregelt und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihr Betrieb vorgeschrieben werden,
- 6.
Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt werden,
- a)
soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist oder
- b)
die die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland oder die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat betreffen, soweit die Ausnahme zum Zweck der Entsorgung in benachbarten Mitgliedstaaten erforderlich ist und durch besondere Maßnahmen sichergestellt wird, dass Seuchen nicht verschleppt werden,
- 7.
Fristen vorgeschrieben werden, nach denen Tiere geschlachtet werden müssen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Verbringung vermehrungsfähiger Seuchenerreger, immunologischer Tierarzneimittel, ausgenommen inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022, oder In-vitro-Diagnostika aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat oder deren Eingang in die Union
- a)
zu verbieten,
- b)
von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,
- c)
von einer Anzeige abhängig zu machen und
- d)
von dem Führen, Aufbewahren und der Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen, Kontrollbüchern und Verbringungsdokumenten abhängig zu machen,
- 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung nach Nummer 1 Buchstabe b zu regeln, sowie
- 3.
das Verfahren der Anzeige nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von Seuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.