- 1.
entgegen § 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Kennzeichnung beigefügt ist,
- 2.
entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2, eine Bezeichnung verwendet,
- 3.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 24 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
entgegen § 19 Absatz 1 oder § 32 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,
- 5.
entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 oder § 32 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 6.
entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Verbindung gewährleistet wird,
- 7.
entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen übermittelt werden,
- 8.
entgegen § 20 Absatz 3 eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 9.
ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel abgibt oder
- 10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2 oder § 33 Absatz 2 zuwiderhandelt.