(1) Die Haltungsformen, die bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 verwendet werden, sind:
- 1.
Stall,
- 2.
Stall+Platz,
- 3.
Frischluftstall,
- 4.
Auslauf/Weide und
- 5.
Bio.
(2) Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist den Haltungsformen Stall, Stall+Platz, Frischluftstall und Auslauf/Weide zuzuordnen, wenn sie
- 1.
den Anforderungen der entsprechenden Haltungsform in Anlage 4 entspricht oder
- 2.
Anforderungen erfüllt, die mit den Anforderungen der entsprechenden Haltungsform in Anlage 4 vergleichbar sind.
(3) Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist der Haltungsform Bio zuzuordnen, wenn die Haltung der Tiere nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist.