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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden*,** (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG)
Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 Nummer1)
Anforderungen an die Haltung von Tieren

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 24 - 27)
 
Abschnitt I: Haltungsform „Stall“
Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Stall“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die die Anforderungen nach Satz 3 erfüllt. Die Mastschweine müssen in einem befestigten, vollständig überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum gehalten werden. Das Gebäude oder der Raum muss
1.
die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen und
2.
so gestaltet sein, dass jedem Tier mindestens zur Verfügung steht:
a)
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung,
b)
ein Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und
c)
gesundheitlich unbedenkliches und in ausreichender Menge vorhandenes organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial, zu dem jedes Schwein jederzeit Zugang hat und das das Schwein untersuchen und bewegen kann und das vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient.
Abschnitt II: Haltungsform „Stall+Platz“
Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Stall+Platz“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt
1.
in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die
a)
aus einem befestigten, ganz oder teilweise überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum besteht,
b)
die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,
c)
jedem Tier, abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 1 bietet,
d)
jedem Tier einen Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bietet,
e)
über Buchten verfügt, die mit den nachstehenden Elementen ausgestattet sind, die den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechen:
aa)
gesundheitlich unbedenkliches und in ausreichender Menge vorhandenes organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial, zu dem jedes Tier jederzeit Zugang hat und das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient und
bb)
Raufutter, das zusätzlich zum Beschäftigungsmaterial nach Doppelbuchstabe aa gegeben wird, und
f)
über Buchten verfügt, die jeweils mit mindestens drei der nachstehenden Elemente ausgestattet sind, die den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechen:
aa)
Kontaktgittern zwischen den Buchten, die mindestens drei Mastschweinen gleichzeitig den Kontakt zu Mastschweinen einer anderen Gruppe ermöglichen,
bb)
Trennwänden innerhalb der Buchten, die verschiedene Funktionsbereiche voneinander abgrenzen,
cc)
einer oder mehreren erhöhten Ebenen über der Bodenfläche, die für die Schweine sicher zu nutzen und über eine Rampe leicht zu erreichen sind und deren Flächen nicht auf die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Nummer 1 Buchstabe c angerechnet werden,
dd)
Mikroklimabereichen, durch die verschiedene Temperaturbereiche innerhalb der Buchten angeboten werden,
ee)
unterschiedlichen Lichtverhältnissen in den Buchten,
ff)
geeigneten Scheuervorrichtungen,
gg)
für jeweils bis zu 24 Mastschweine mindestens einer geeigneten Tränke mit offener Wasserfläche, die zusätzlich zu § 29 Absatz 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 5 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Verfügung steht,
hh)
einem Liegebereich, der höchstens einen Perforationsgrad von fünf Prozent aufweist und weich oder eingestreut sein muss und der entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Tier mindestens eine Fläche nach Tabelle 2 aufweist,
ii)
sonstigen Elementen, die eine zusätzliche Strukturierung der Bucht ermöglichen,
oder
2.
in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die
a)
die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a bis e Doppelbuchstabe aa erfüllt und
b)
in der den Tieren jederzeit eine umgrenzte Fläche außerhalb eines Stalles zur Verfügung steht, die von den Schweinen selbstständig aufgesucht und verlassen werden kann (Auslauf) und dadurch jedem Tier ermöglicht wird, äußere Witterungseinflüsse und Umwelteindrücke wahrzunehmen.
Tabelle 1
12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,563
über 50 bis 1100,844
über 1101,125

Tabelle 2
12
Durchschnittsgewicht in KilogrammLiegefläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,3
über 50 bis 1100,6
über 1100,9

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b kann die Zeit, in der den Tieren der Auslauf zur Verfügung steht, für die erforderliche Dauer der Reinigung oder kurzzeitig, soweit dies im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes zwingend erforderlich ist, reduziert werden.
Abschnitt III: Haltungsform „Frischluftstall“
Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Frischluftstall“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt
1.
in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die
a)
aus einem befestigten und ganz oder teilweise überdachten Gebäude oder Raum besteht, das oder der die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 Absatz 2, 3, 3a Satz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung … [Entwurf 8. Änderungsverordnung]6 erfüllt,
b)
so gestaltet ist, dass
aa)
das Außenklima in jeder Bucht einen wesentlichen Einfluss auf das Stallklima hat,
bb)
jedes Tier jederzeit Zugang zu unterschiedlichen Klimabereichen hat und
cc)
jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und das vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient, und
c)
entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere jedem Schwein insgesamt mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellt:
12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,7
über 50 bis 1201,3
über 1201,5
oder
2.
in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind,
a)
die die Anforderungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung … [Entwurf 8. Änderungsverordnung]7 erfüllt,
b)
die aus einem befestigten, ganz oder teilweise überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum besteht,
c)
in der den Tieren im Gebäude oder im Raum innerhalb der jeweiligen Bucht ein Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Verfügung steht,
d)
in der den Tieren jederzeit ein Auslauf zur Verfügung steht und dadurch jedem Tier ermöglicht wird, äußere Witterungseinflüsse und Umwelteindrücke wahrzunehmen und
e)
in der abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere jedem Schwein insgesamt mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,7
über 50 bis 1201,1
über 1201,4

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c kann den Tieren eine geringere uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung gestellt werden, soweit Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d kann die Zeit, in der den Tieren der Auslauf zur Verfügung steht, für die erforderliche Dauer der Reinigung oder kurzzeitig, soweit dies im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes zwingend erforderlich ist, reduziert werden.
Abschnitt IV: Haltungsform „Auslauf/Weide“
Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Auslauf/Weide“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. Die Mastschweine müssen
1.
in einer Haltungseinrichtung gehalten werden,
a)
die die Anforderungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung … [Entwurf 8. Änderungsverordnung]8 erfüllt,
b)
die aus einem befestigten, ganz oder teilweise überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum besteht,
aa)
in dem jedem Tier, abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 1 zur Verfügung steht,
bb)
in dem jedem Tier ein eingestreuter Liegebereich zur Verfügung steht, und
cc)
in dem abweichend von § 22 Absatz 3 Nummer 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ein überwiegender Teil der Bodenfläche geschlossen ist, und
c)
in der jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient, und
d)
in der den Tieren jederzeit ein Auslauf zur Verfügung steht, der entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere je Schwein mindestens eine abweichend von § 22 Absatz 3 Nummer 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geschlossene, uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 2 aufweist,
oder
2.
in einer Haltungseinrichtung gehalten werden,
a)
die die Anforderungen nach § 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,
b)
in der sie dauerhaft, im Freien ohne festen Stall nach Maßgabe des § 29a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung … [Entwurf 8. Änderungsverordnung]9 gehalten werden und
c)
in der jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient.
Abweichend von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d oder Nummer 2 Buchstabe b kann die Zeit, in der den Tieren der Auslauf zur Verfügung steht, für die erforderliche Dauer der Reinigung oder kurzzeitig, soweit dies im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes zwingend erforderlich ist, reduziert werden. Für den Zeitraum, in dem die Tiere nicht im Freien ohne festen Stall gehalten werden, müssen abweichend von Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b die Tiere in einer Haltungseinrichtung gehalten werden, die die Anforderungen nach den §§ 3, 22 und 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt.
Tabelle 1
12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,5
über 50 bis 1201,0
über 1201,5

Tabelle 2
12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,25
über 50 bis 1200,5
über 1200,8
6
Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen.
7
Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen.
8
Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen.
9
Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen.