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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten
§ 9 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren. Für die Prüfungsaufgabe kommen insbesondere in Betracht:
1.
Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention
oder
2.
Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.
Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, sachgerecht informieren und adressatengerecht kommunizieren, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er bei Notfällen am Tier erste Maßnahmen durchführen, Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation motivieren sowie tierpsychologische Aspekte berücksichtigen kann.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung, Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Strahlenschutz in der Tierheilkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
1.
Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er bei der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, tierphysiologische und tierpsychologische Aspekte, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a)
Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement,
b)
Zeitmanagement,
c)
Kommunikation; Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,
d)
Prävention und Rehabilitation,
e)
Tierschutz und Patientenbetreuung,
f)
Diagnose- und Therapiegeräte,
g)
Information und Datenschutz,
h)
Notfallmanagement,
i)
Betriebsverwaltung, Abrechnungswesen und Dokumentation;
2.
Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung:
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a)
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung,
b)
Arbeiten im Team,
c)
Verwaltungsarbeiten und Dokumentation,
d)
Marketing,
e)
Zeitmanagement,
f)
Tierärztliche Hausapotheke,
g)
Datenschutz,
h)
Abrechnung,
i)
Materialbeschaffung und -verwaltung;
3.
Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz:
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er bei Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten, insbesondere von Tierseuchen unter Einhaltung rechtlicher Vorschriften Arbeitsabläufe planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a)
Zoonosen und andere Tierseuchen,
b)
Immunisierung,
c)
Schutzmaßnahmen für sich und andere,
d)
Laborarbeiten,
e)
Arbeits- und Praxishygiene,
f)
Assistenz bei Diagnostik und Therapie,
g)
Kommunikation, Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,
h)
Prävention und Rehabilitation,
i)
Notfallmanagement;
4.
Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde:
Der Prüfling soll zeigen, dass er Maßnahmen des Strahlenschutzes in der Tierheilkunde unter Berücksichtigung der rechtlichen Regelungen beschreiben kann. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
Strahlenbiologische Grundlagen,
b)
Physikalische Eigenschaften von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen,
c)
Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde,
d)
Biologische Risiken,
e)
Strahlenschutz des Personals, der Tierhalter und Tierhalterinnen sowie der Umgebung,
f)
Strahlenschutz bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde,
g)
Dosisgrößen, Einheiten und Messverfahren,
h)
Methoden der Qualitätssicherung,
i)
Verhalten bei Stör- und Unfällen,
j)
Dokumentation und Aufzeichnung,
k)
Rechtsvorschriften, Richtlinien;
5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz120 Minuten,
2.im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung90 Minuten,
3.im Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz45 Minuten,
4.im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde45 Minuten,
5.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Behandlungsassistenz40 Prozent,
2.Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung30 Prozent,
3.Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz10 Prozent,
4.Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde10 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde und in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.