der Betreiber einer Kompostierungsanlage, die nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und in der andere Arten von Kompostierungssystemen als in Nummer 1 genannt verwendet werden, sicherstellt, dass
- a)
Material der Kategorie 3 vor Einbringung in die Anlage auf höchstens 12 Millimeter Teilchengröße zerkleinert wird,
- b)
die Kompostierungsanlage so betrieben wird, dass im Verlauf der Kompostierung eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 60 Minuten im gesamten Material einwirkt, und
- c)
ausreichende Maßnahmen zur Bekämpfung von Ungeziefer getroffen werden.