Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs.1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte tierische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit ausschließlich
- 1.
Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Kompost nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird oder
- 2.
Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt wird,
hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 abweichend von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abweichend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5, 7, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden.