zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Tierschutzgesetz
§ 16h
Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, die - ohne Mitgliedstaaten zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular