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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Tierschutzkommissions-Verordnung)
§ 6 Beteiligung des Bundesministers und anderer Beauftragter

Das Bundesministerium und seine Beauftragten und - soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Bildung und Forschung und ein Beauftragter der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommission teilnehmen.