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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (Tierschutz-Versuchstierverordnung - TierSchVersV)
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)
Tötungsverfahren

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3142 - 3143)

1.
Zur Tötung von Tieren einer der in Zeile 1 der Tabelle genannten Tierkategorien dürfen nur diejenigen Verfahren angewendet werden, die in Spalte 1 Zeile 2 bis 9 gelistet sind und die in der die jeweilige Tierkategorie betreffenden Spalte mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, unter Beachtung der in den Anmerkungen enthaltenen Maßgaben. Hierbei ist immer die am wenigsten belastende Methode zu wählen, soweit dieses mit dem Versuchszweck vereinbar ist.

 FischeAmphibienReptilienVögelNagetiereKaninchenHunde, Katzen, Frettchen und FüchseGroße SäugetierePrimaten
Überdosis eines Betäubungsmittels+1 +1 +1 +1 +1 +1 +1 +1 +1
Bolzenschuss  +2   + + 
Kohlendioxidexposition   ++3     
Zervikale Dislokation   +4 +5 +6    
Gehirnerschütterung/stumpfer Schlag auf den Kopf++++7 +8 +9 +10   
Dekapitation   +11 +12     
Elektrische Betäubung+13 +13  +13  +13 +13 +13  
Inhalation von Inertgasen (Argon, Stickstoff)   ++  +14  
Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und angemessener Munition  +15    +16 +15  

Anmerkungen:
1
Das Verfahren muss in Verbindung mit einem vorherigen Sedieren der Tiere eingesetzt werden, es sei denn, dies ist unangemessen.
2
Das Verfahren darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.
3
Das Verfahren darf nur unter schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Das Verfahren darf nicht bei Föten und Neugeborenen angewendet werden.
4
Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen zuvor sediert werden.
5
Das Verfahren darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g müssen zuvor sediert werden.
6
Das Verfahren darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g müssen zuvor sediert werden.
7
Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
8
Das Verfahren darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.
9
Das Verfahren darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
10
Das Verfahren darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.
11
Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.
12
Das Verfahren darf nur angewendet werden, wenn die Anwendung anderer Verfahren nicht möglich ist.
13
Für die Anwendung des Verfahrens sind dafür geeignete Anlagen und Geräte erforderlich.
14
Das Verfahren darf nur bei Schweinen angewendet werden.
15
Das Verfahren darf nur in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 3 und nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.
16
Das Verfahren darf nur in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 3 und nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden. Darüber hinaus darf es nur dann angewendet werden, wenn die Anwendung anderer Verfahren nicht möglich ist.
2.
Die Tötung der Tiere unter Anwendung der unter Nummer 1 genannten Verfahren ist durch eines der folgenden Verfahren abzuschließen:
a)
Bestätigen des endgültigen Kreislaufstillstands,
b)
Zerstören des Gehirns,
c)
Durchtrennen des Rückenmarks im Genick,
d)
Entbluten oder
e)
Bestätigen des Eintritts der Totenstarre.