(1) Eine Meldung nach § 3 Absatz 1 oder 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Seuche,
- 2.
das Datum der Feststellung des Nachweises oder der Feststellung der Gründe für den Verdacht,
- 3.
die Tierart und die Anzahl der Tiere, bei denen der Nachweis oder Gründe für den Verdacht einer Seuche festgestellt wurden,
- 4.
die Gründe für den Verdacht,
- 5.
den Standort, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, die geografische Lage des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes,
- 6.
sofern es sich um gehaltene Tiere handelt, den Namen und die Anschrift des Unternehmers oder Heimtierhalters und
- 7.
den Namen und die Anschrift der meldenden Person, sofern es sich bei der meldenden Person nicht um den Unternehmer oder Heimtierhalter nach Nummer 6 handelt.
Satz 1 gilt nur, soweit die Angaben bekannt sind oder sie ohne größere Anstrengung in Erfahrung gebracht werden können.
(2) Sofern eine Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere auf das Vorliegen einer Seuche durchgeführt wurde, hat die Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1.
die verwendeten Diagnosemethoden,
- 2.
das Datum der Untersuchung,
- 3.
das Untersuchungsergebnis sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte, und
- 4.
den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat.
(3) Im Falle der Feststellung eines Nachweises oder von Gründen für einen Verdacht einer in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen hat eine Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1.
die Haltungsform der gehaltenen Tiere und
- 2.
die Anzahl weiterer für die Seuche empfänglicher gehaltener Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen, getrennt nach Tierart.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.