Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV)
§ 24 Genehmigungspflichtige Einfuhr

Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung.