- II.
Waren
- 1.
Embryonen von Rindern, die vor dem 1. Januar 1991 aufbereitet worden sind
- 2.
Samen von Rindern, der vor dem 1. Januar 1990 aufbereitet worden ist
- 3.
Samen von Schweinen, der vor dem 1. Januar 1992 aufbereitet worden ist
- 4.
Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden sind
- 5.
Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden ist
- 6.
Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus hergestellte nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen Mehle, zur Düngung oder Bodenverbesserung
- 7.
tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, soweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind