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Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal (Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TierSeuchSchNOKanV

Ausfertigungsdatum: 08.06.1973

Vollzitat:

"Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBl. I S. 1015), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist"

Stand:Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1983 I 1015;
 zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 17.4.2014 I 388

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 18.12.1988 +++)

Die Verordnung wurde auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes idF d. Bek. v. 27.2.1969 BGBl. I S. 158 vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten mit Zustimmung des Bundesrates erlassen
(1) Diese Verordnung gilt für die Durchfahrt von Seeschiffen mit
1.
lebenden und toten Tieren,
2.
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren und
3.
Rauhfutter und Stroh sowie sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,
durch den Nord-Ostsee-Kanal (Kanal). Andere auf § 14 Absatz 1, § 38 Absatz 2 und 4 des Tiergesundheitsgesetzes gestützte Vorschriften finden auf die in Satz 1 bezeichnete Durchfahrt keine Anwendung.
(2) Der Bereich des Kanals im Sinne dieser Verordnung erstreckt sich von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau unter Einschluß des Gieselaukanals, Schirnauer Sees, Borgstedter Sees, Audorfer Sees, Obereidersees mit Enge, Achterwehrer Schiffahrtskanals und Flemhuder Sees.
(1) Lebende Klauentiere, Einhufer, Hasen, Kaninchen, Hunde, Hauskatzen, Affen, Halbaffen, lebendes Geflügel, lebende Papageien und Sittiche sowie verendete Tiere, tierische Abgänge, Einstreu, Futter oder Abwasser aus den mit Tieren besetzten Laderäumen oder Behältnissen dürfen während der Durchfahrt durch den Kanal nicht von Bord des Schiffes verbracht oder abgelassen werden. Die Laderäume und Behältnisse, in denen in Satz 1 genannte Tiere untergebracht sind, müssen so beschaffen sein, daß die Tiere und deren Abgänge sowie Einstreu, Futter oder Abwasser aus den mit lebenden Tieren besetzten Laderäumen oder Behältnissen während der Durchfahrt durch den Kanal nicht von Bord gelangen können.
(2) Der Schiffsführer hat die Durchfahrt durch den Kanal mit lebenden, in Absatz 1 Satz 1 genannten Tieren der zuständigen Behörde mindestens sechs Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in die Eingangsschleuse anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann vor der Durchfahrt durch den Kanal prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht, wenn nur einzelne Hunde, Hauskatzen, Affen, Halbaffen, Papageien oder Sittiche oder wenn Kaninchen oder Hausgeflügel, die von der Schiffsbesatzung oder von Reisenden gehalten werden, an Bord des Schiffes mitgeführt werden.
(1) Von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren stammende Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, Rauhfutter, Stroh sowie Gegenstände jeder Art, von denen nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Träger von Ansteckungsstoff sein können, müssen während der Durchfahrt durch den Kanal in den Laderäumen verstaut oder - sofern sie auf Deck gelagert sind - in Behältnissen oder Umhüllungen fest verpackt sein. Sie dürfen während der Durchfahrt durch den Kanal nicht von Bord verbracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1.
Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, die so behandelt worden sind, daß die Abtötung von Tierseuchenerregern gewährleistet ist, und
2.
Lebensmittel tierischer Herkunft, die zur Verpflegung der Schiffsbesatzung oder von Reisenden mitgeführt werden.
(1) Die mit Wartung von Tieren betrauten Personen müssen vor dem Verlassen des Schiffes Arbeitskleidung und -schuhe wechseln. Alle Personen haben beim Verlassen des Schiffes das Schuhwerk zu reinigen und mit einem Mittel, mit dem Tierseuchenerreger abgetötet werden, zu desinfizieren.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 gegeben sind.
(3) Der Schiffsführer hat Desinfektionsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bereitzustellen.
Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 Arbeitskleidung oder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig wechselt,
2.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder
3.
einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Tier, einen dort genannten Gegenstand oder Abwasser von Bord verbringt oder ablässt,
2.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand von Bord verbringt oder
4.
einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.