- 1.
ohne Zustimmung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Änderung vollzieht,
- 2.
ohne Anerkennung nach § 4 Absatz 5 als anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen auftritt,
- 3.
einer mit einer Anerkennung nach § 4 Absatz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 4.
ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 ein Zuchtprogramm durchführt,
- 5.
einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 6.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Satz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder § 20 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 7.
einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
§ 10 Absatz 1 Satz 2 oder
- b)
§ 22 Absatz 2 Satz 2
zuwiderhandelt,
- 8.
entgegen § 13 Absatz 4 oder § 16 Absatz 4 ein Tier, Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt,
- 9.
entgegen § 13 Absatz 5 eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 10.
entgegen § 13 Absatz 6 eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung oder einen Deckschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 11.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 3 oder § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 3 Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt,
- 12.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 Satz 1 Samen, Eizellen oder Embryonen abgibt,
- 13.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Samen, Eizellen oder Embryonen dort genannte Anforderungen erfüllen,
- 14.
entgegen § 15 Absatz 1 Samen verwendet,
- 15.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird,
- 16.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Samen einsetzt,
- 17.
entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1 oder § 18 Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 18.
entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 oder § 17 Absatz 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 19.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 2 eine Tierzuchtbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder eine Tierzuchtbescheinigung oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 20.
entgegen § 16 Absatz 5 Eizellen oder Embryonen gewinnt oder behandelt,
- 21.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Embryonen überträgt,
- 22.
ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreibt,
- 23.
einer mit einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 24.
einer mit einer Genehmigung nach § 18 Absatz 9 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 25.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 26.
entgegen § 22 Absatz 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorführt.