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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Tierzuchtgesetz (TierZG)
§ 11 Verordnungsermächtigungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles erforderlich ist,
1.
Art und Umfang der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 mitzuteilenden Angaben über Bestandszahlen eingetragener Zuchttiere vorzuschreiben sowie Form und Verfahren der Übermittlung zu regeln,
2.
die zur Ermittlung der populationsgenetischen Kennzahlen der genetischen Vielfalt erforderlichen Zuchtbuchdaten vorzuschreiben sowie Form und Verfahren der Übermittlung zu regeln,
3.
Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Verwendung von Samen, Eizellen, Embryonen und sonstigem genetischen Material einheimischer Rassen zum Zweck der langfristigen Sicherung und Erhaltung dieser Rassen als Bestandteil der genetischen Vielfalt vorzuschreiben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 können auch die Bedingungen regeln, unter denen genetisches Material einer nationalen Sammlung zur Langzeitlagerung zuzurechnen ist und als Bestandteil dieser Sammlung verwendet werden darf.