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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Tierzuchtgesetz (TierZG)
§ 24
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14, 20, 21 oder 22 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
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