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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Tischler-Handwerk (Tischlermeisterverordnung - TischlMstrV)
§ 6 Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Tischler-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe ist unter besonderer Berücksichtigung funktioneller, materialbezogener, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Anforderungen ein Erzeugnis zu fertigen.