Die Vorschriften dieses Teils gelten für
- 1.
die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, sowie
- 2.
die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
in dem Umfang, in dem diese ihre Dienste für Endnutzer erbringen. § 170 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend für die nach Satz 1 Verpflichteten, die nur Teile von Telekommunikationsanlagen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben oder die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, ohne hierfür Telekommunikationsanlagen zu betreiben.