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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884
§ 2 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 2 bis 4 oder entgegen Artikel 6 des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 im Geltungsbereich des Vertrages oder in den zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehörenden Küstengewässern
1.
als Führer eines Fahrzeugs von einem Fahrzeug, das mit dem Legen oder der Wiederherstellung eines Kabels beschäftigt ist und die vorgeschriebenen Signale trägt, nicht einen Abstand von mindestens einer Seemeile hält,
2.
als Fischer Netze oder Fischereigeräte von einem in Nummer 1 bezeichneten Kabelfahrzeug nicht in einer Entfernung von mindestens einer Seemeile hält,
3.
als Führer eines Fahrzeugs von einer Boje, die zur Kenntlichmachung von Kabelarbeiten bestimmt ist, nicht einen Abstand von mindestens einer Viertel-Seemeile hält oder
4.
als Fischer Netze oder Fischereigeräte von einer in Nummer 3 bezeichneten Boje nicht in einer Entfernung von mindestens einer Viertel-Seemeile hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.