1 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Arten, Aufbau und Funktion von technischen Textilien, insbesondere für Sonnenschutz, Umweltschutz, Bautechnik, Transport- und Schutztechnik, unterscheiden - b)
Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden - c)
Funktion, Proportion und Lage von Objekten berücksichtigen - d)
technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
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| - e)
konstruktive Zusammenhänge zwischen Gestell und Gerüst sowie textilen Flächen, Folien und Verbundstoffen berücksichtigen - f)
Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeiten
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2 | Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur unterscheiden und auswählen - b)
Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beachten und nach Verwendungszweck unterscheiden - c)
textile Flächengebilde, Folien und Verbundstoffe nach Eigenschaften unterscheiden und einsetzen - d)
Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertigprodukte berücksichtigen - e)
Zubehör nach technischen und statischen Vorgaben auswählen und einsetzen - f)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und lagern, auf Qualität, insbesondere auf Schäden und Fehler, prüfen - g)
Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften auswählen
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| - h)
Auswirkungen von Veredelungsprozessen auf Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit, Schrumpfung, Witterungsbeständigkeit und Verarbeitbarkeit, berücksichtigen
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3 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen - b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten, Wartungspläne berücksichtigen - c)
Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
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| | - d)
Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren - e)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen - f)
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen
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4 | Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe legen, nach Rapport ablängen, Fadenlauf berücksichtigen - b)
Schnittformen, insbesondere nach Schnittschablonen und Zeichnungen, übertragen, Schnittmaße kontrollieren - c)
Teile zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen - d)
Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materialreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsorgen - e)
Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen
| 6 | |
- f)
Schnittschablonen prüfen und anfertigen, Schnittbilder optimieren
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5 | Ausführen von Näharbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Nähmaterialien, insbesondere Nadeln, Garne und Zwirne, nach Verwendungszweck auswählen - b)
Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, unter Berücksichtigung von Material und Einsatz auswählen und anwenden - c)
vertikale und horizontale Nähte, insbesondere Flachnähte, herstellen - d)
Zusatzvorrichtungen, insbesondere Säumer und Nähfüße, auswählen und einsetzen - e)
Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und kontrollieren sowie Grifftechniken anwenden
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- f)
Nahtverbindungen prüfen, Nähfehler beseitigen - g)
Bogen-, Form- und Kappnähte herstellen - h)
Schnittkanten einfassen
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6 | Ausführen von Schweißarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Schweißverfahren auswählen und festlegen, Elektroden, Düsen und Heizkeile nach Verwendungszweck einsetzen - b)
Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen, auswählen und einsetzen - c)
Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixieren - d)
vertikale und horizontale Schweißnähte unter Berücksichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes herstellen und kontrollieren
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- e)
Schweißnähte prüfen, Schweißfehler beseitigen - f)
konvexe und konkave Schweißnähte herstellen - g)
unterschiedliche Materialien miteinander verschweißen
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7 | Ausführen von Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen und festlegen - b)
Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen und Warenspannvorrichtungen, auswählen und einsetzen - c)
Klebearbeiten unter Berücksichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ausführen und kontrollieren - d)
Klebstoffreste sortieren und umweltgerecht entsorgen
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- e)
geklebte Nähte prüfen, Fehler beseitigen
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8 | Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Zubehör, insbesondere Seile, Beschläge, Ösen und Riemen, vorbereiten und anbringen
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- b)
Werkstoffe, insbesondere Metall, Holz und Kunststoff, bearbeiten - c)
Beschriftungszubehör auswählen, Kennzeichnungen, Beschriftungen und Bildzeichen anbringen - d)
technische Konfektionsware und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschriften, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen vormontieren - e)
Funktionen prüfen - f)
Produkte kommissionieren, kunden- und materialgerecht verpacken sowie versandfertig machen - g)
Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen beurteilen - h)
Material disponieren, Reparatur durchführen und dokumentieren
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