(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen es Verbrauchern ermöglichen, sich nach der Schaltung des Anschlusses über die aktuelle Qualität der in Absatz 2 genannten Produktmerkmale zu informieren, indem
- 1.
eine anbieterinitiierte Messung durchgeführt wird,
- 2.
ein Angebot des Anbieters zur Messung besteht, die durch den Verbraucher oder Endnutzer durchgeführt werden kann, oder
- 3.
ein Angebot der Bundesnetzagentur zur Messung besteht.
(2) Die Messung der Datenübertragungsrate, die über den Zugang des Verbrauchers erreicht wird, umfasst mindestens
- 1.
die aktuelle Download-Rate,
- 2.
die aktuelle Upload-Rate und
- 3.
die Paketlaufzeit.