wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet,
- a)
die dem Nummernplan entsprechende Nutzung der ihm zugeteilten Nummern technisch und organisatorisch sicherzustellen oder
- b)
die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen für die Nutzung von Nummern sicherzustellen; dies gilt insbesondere, wenn in der Vergangenheit Anordnungen nach § 123 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes ergangen sind,