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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz)
§ 12 

(1) Die aus den Kombinaten entstandenen Aktiengesellschaften werden Inhaber der Geschäftsanteile der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die den Kombinaten vor dem 1. Juli 1990 unterstellt waren.
(2) Eine Aktiengesellschaft im Sinne des Absatzes 1 hat ihre Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Treuhandanstalt gegen angemessenes Entgelt anzubieten, wenn die Geschäftsleitung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung dies verlangt.