Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) § 14
Die Firma der gemäß § 11 Abs. 2 entstandenen Kapitalgesellschaft muß die Bezeichnung "Aktiengesellschaft im Aufbau" oder "Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau" enthalten.