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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz)
§ 21 

(1) Das vorläufige Leitungsorgan hat die Durchführung der Maßnahmen nach § 19 bei dem Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:
1.
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;
2.
die Eröffnungsbilanz;
3.
der Gründungsbericht;
4.
der Prüfungsbericht.
(2) Im Falle des § 20 Abs. 3 veranlaßt die Treuhandanstalt die Anmeldung.
(3) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Kapitalgesellschaften vor, so löscht das Registergericht den Zusatz "im Aufbau" in der bisherigen Firma der Kapitalgesellschaft.