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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz)
§ 3 Abwickler der Anstalt

Das verbliebene Vermögen der Anstalt wird durch das Bundesministerium der Finanzen oder einen oder mehrere vom Bundesministerium der Finanzen zu bestellende andere Abwickler abgewickelt. Der oder die Abwickler vertreten die Anstalt im Rechtsverkehr.