Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) § 3Abwickler der Anstalt
Das verbliebene Vermögen der Anstalt wird durch das Bundesministerium der Finanzen oder einen oder mehrere vom Bundesministerium der Finanzen zu bestellende andere Abwickler abgewickelt. Der oder die Abwickler vertreten die Anstalt im Rechtsverkehr.