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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz
§ 1 

(1) Diese Durchführungsverordnung regelt die Privatisierung von ausgesonderten Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen, die sich in Rechtsträgerschaft des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung befinden, sowie die Verwertung von ausgesonderter Wehrtechnik.
(2) Von der Bestimmung des Absatzes 1 wird die Übertragung von Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen auf die Länder, Landkreise, Städte und Gemeinden auf der Grundlage der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften nicht berührt.