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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz
§ 3 

(1) Die Treuhandanstalt hat das ihr übertragene ausgesonderte Militärvermögen zu privatisieren und zu verwerten.
(2) Die Privatisierung der Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen erfolgt durch Veräußerung. Dabei sind vorrangig die Strukturanpassung der Wirtschaft an die Erfordernisse des Marktes sowie die Belange der Konversion zu fördern. Die Verwertung der Wehrtechnik erfolgt durch Verkauf, Vernichtung oder deren Umstellung auf eine zivile Nutzung.