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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz
§ 5
Streitigkeiten werden bei Unternehmen, an denen die Treuhandanstalt beteiligt ist, durch die Treuhandanstalt geschlichtet. Der Gerichtsweg wird dadurch nicht berührt.
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