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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben und Unternehmensbeteiligungen der Treuhandanstalt (Treuhandunternehmensübertragungsverordnung - TreuhUntÜV)
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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