Zweite Verordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben nach dem Treuhandgesetz und von Unternehmensbeteiligungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (Zweite Treuhandunternehmensübertragungsverordnung - 2. TreuhUntÜV) § 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.