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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben nach dem Treuhandgesetz und von Unternehmensbeteiligungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (Zweite Treuhandunternehmensübertragungsverordnung - 2. TreuhUntÜV)
§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.