(1) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über
- 1.
eine ungewöhnlich hohe Konzentration eines untersuchten Parameters verglichen mit zurückliegenden Werten und
- 2.
besondere Vorkommnisse, die die für den Gebrauch als Trinkwasser relevante Beschaffenheit des Wassers im Trinkwassereinzugsgebiet (Wasserbeschaffenheit) nachteilig beeinflussen können.
Die zuständige Behörde unterrichtet in den Fällen des Satzes 1 das Gesundheitsamt.
(2) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde in elektronischer Form
- 1.
auf Nachfrage innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist über die Ergebnisse der im Untersuchungsprogramm nach § 9 Absatz 1 festgelegten Untersuchungen im vorangegangenen Kalenderjahr und
- 2.
über Trends, die im vorangegangenen Kalenderjahr erkennbar geworden sind.
Die zuständige Behörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Unterrichtung nach Satz 1 einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.