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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)
§ 18 Aufbereitungszwecke

Eine Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser und eine Aufbereitung von Trinkwasser dürfen nur zu den folgenden Aufbereitungszwecken erfolgen:
1.
zur Entfernung von Stoffen und Partikeln aus dem Rohwasser einschließlich jener Krankheitserreger, die bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser von einer Desinfektion nicht erfasst werden,
2.
zur Entfernung von Feststoffpartikeln in der Trinkwasserinstallation,
3.
zur Veränderung der physikochemischen Zusammensetzung des Trinkwassers bei der Aufbereitung und Verteilung,
a)
um die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers im Verteilungsnetz bis zur Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 sicherzustellen,
b)
um korrosionschemische Eigenschaften des Trinkwassers einzustellen,
c)
zur Leckagesuche oder
d)
um den Calcium- und Magnesiumgehalt einzustellen, oder
4.
zur Desinfektion
a)
bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser,
b)
bei der Verteilung des Trinkwassers in zentralen, dezentralen, mobilen oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen,
c)
bei der Speicherung des nicht erwärmten Trinkwassers in Behältern,
d)
begleitend zu der Sanierung einer Trinkwasserinstallation oder
e)
auf Anordnung des Gesundheitsamts.