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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)
Anlage 3 (Teil I zu § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 2 Nummer 2, § 47 Absatz 1 Nummer 7, § 49 Absatz 1 Nummer 3, § 61 Nummer 6 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb, § 62 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2, § 65 Absatz 3 Satz 1
Teil II zu § 39 Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 1, § 53 Absatz 1, § 68 Absatz 1
Teil III zu § 36 Absatz 2 Satz 1)
Indikatorparameter

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 52 - 53)
 
Teil I
 
Allgemeine Indikatorparameter
 
ParameterEinheitGrenzwert/
Anforderung*
Bemerkungen
Aluminiummg/l0,200 
Ammoniummg/l0,50 
Calcitlösekapazitätmg/l CaCO35Die Anforderung gilt für zentrale Wasserversorgungsanlagen und dezentrale Wasserversorgungsanlagen. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Wasserstoffionenkonzentration am Wasserwerksausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten.
Chloridmg/l250 
Clostridium
perfringens, einschließlich Sporen
Anzahl/
100 ml
0Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird.
Coliforme BakterienAnzahl/
100 ml
0Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml.
Eisenmg/l0,200 
Elektrische LeitfähigkeitµS/cm2 790 bei 25 °CMessungen bei anderen Temperaturen sind zulässig. Der Messwert ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die Bezugstemperatur von 25 °C umzurechnen.
Färbungm–10,5Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer bei der Wellenlänge 436 nm (Quecksilberlinie)
Geruch
 für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 
Geschmack für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale VeränderungBei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden.
Koloniezahl
bei 22 °C
 ohne anormale VeränderungFür Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml.
Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 43 Absatz 3 gelten folgende Grenzwerte: 100/ml an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Trinkwasser; 1 000/ml bei Eigenwasserversorgungsanlagen sowie in Wasserspeichern von mobilen Wasserversorgungsanlagen.
Koloniezahl
bei 36 °C
 ohne anormale VeränderungFür Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml.
Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 43 Absatz 3 gilt der Grenzwert von 100/ml.
Manganmg/l0,050 
Natriummg/l200 
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ohne anormale Veränderung 
Oxidierbarkeitmg/l O25,0Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC bestimmt wird.
Sulfatmg/l250 
TrübungNephelometrische
Trübungseinheiten (NTU)
1,0Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird.
Wasserstoffionen-
konzentration
pH-Einheiten≥ 6,5 und ≤ 9,5 
*
Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren.
 
Teil II
 
Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasserinstallation
 
ParameterTechnischer Maßnahmenwert*
Legionella spec.100/100 ml
*
Der festgelegte Wert berücksichtigt die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren.
 
Teil III
 
Spezieller Indikatorparameter für das Auftreten bestimmter mikrobieller Gefährdungen
 
ParameterReferenzwert*
Somatische Coliphagenim Rohwasser:
50 plaquebildende Einheiten (PFU) pro 100 ml
*
Der festgelegte Wert berücksichtigt die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren.