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Gesetz zur Regelung der Verjährung von Ansprüchen wegen unberechtigter oder rechtswidriger Erlangung von Gegenwerten aus Transferrubelgeschäften

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TrVerjG

Ausfertigungsdatum: 23.06.1993

Vollzitat:

"Gesetz zur Regelung der Verjährung von Ansprüchen wegen unberechtigter oder rechtswidriger Erlangung von Gegenwerten aus Transferrubelgeschäften vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 27.6.1993 +++)

Das G wurde als Artikel 38 G 105-16 v. 23.6.1993 I 944 (FKPG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 43 Abs. 1 dieses G am 27.6.1993 in Kraft getreten.
(1) Ansprüche wegen unberechtigter oder rechtswidriger Erlangung von DM-Gegenwerten aus der Verrechnung von Transferrubeln bzw. bilateralen Clearingrubeln verjähren unabhängig von ihrem Rechtsgrund in zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die für die Geltendmachung der DM-Forderungen zuständige Stelle von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
(2) Für die Verjährung von Ansprüchen auf die Zahlung von DM-Gegenwerten aus Importgeschäften auf Transferrubel- beziehungsweise Clearingrubelbasis ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.