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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 28. April 2025
§ 2 Mindestlohn

§ 2
Mindestlohn
1.
Der Mindestlohn nach Nr. 2 ist Lohn im Sinne des § 5 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten „gelernten Arbeitnehmer (Gesellen)“. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
2.
Für „gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ beträgt der Branchen-Mindestlohn:
a)
mit Wirkung zum 1. Juli 202515,55 €
b)
mit Wirkung zum 1. Juli 202616,13 €
[Nummer 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
4.
„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.
„Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten demgegenüber unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Bei Arbeitnehmern, die über:
a)
den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
b)
einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,
verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.