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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
§ 15 Fortsetzung der Berufsausbildung

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.