(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,
- 1.
Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,
- 2.
eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,
- 3.
Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen,
- 4.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten,
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die Verbreitung von EMAS zu fördern.
Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Der Umweltgutachterausschuss erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über
- 1.
die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
- 2.
die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
- 3.
den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.