Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle | Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) Angaben in Euro | ||
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1. | § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Umweltauditgesetzes | ||
a) | Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes | 625 | |
b) | zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung | ||
aa) bei drei Prüfern | 95 | ||
bb) bei vier Prüfern | 126 | ||
cc) bei fünf Prüfern | 158 | ||
2. | § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes | ||
a) | Zulassung als Umweltgutachter | 2 500 | |
b) | zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung | ||
aa) bei drei Prüfern | 95 | ||
bb) bei vier Prüfern | 126 | ||
cc) bei fünf Prüfern | 158 | ||
3. | § 10 des Umweltauditgesetzes | ||
Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) | 3 000 | ||
4. | Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren | ||
Je Fachgebiet | 200 | ||
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | |||
5. | Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren | 800 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b | |||
6. | Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes | ||
a) | Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31. Juli 2006 | 350 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | |||
b) | Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter gestellt wurde | 800 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | |||
c) | Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter zuvor noch nicht gestellt wurde | 2 000 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | |||
7. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltaudit-Gesetzes | 800 | |
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | |||
8. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes | 1 000 | |
9. | Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes auf weitere Zulassungsbereiche aufgrund der Anstellung zeichnungsberechtigter Personen | 1 000 | |
10. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird. | 800 | |
zuzüglich Auslagen für den externen Experten für das Fachgespräch gemäß § 5a Abs. 2 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung | |||
11. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (vertragliche Vereinbarung) | ||
a) | für die erste Vereinbarung je Drittstaat | 800 | |
b) | zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buchstabe a | 300 | |
12. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird. | 1 000 | |
13. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 | ||
a) | für die erste Vereinbarung je Drittstaat | 1 000 | |
b) | zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buchstabe a | 500 | |
14. | Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung | ||
Je Fachgebiet | 200 | ||
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | |||
15. | Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes | ||
a) | Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat | ||
aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31. Juli 2006 | 20 | ||
bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation | 45 | ||
b) | zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) | ||
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | |||
aa) mit bis zu 50 Beschäftigten | 150 | ||
bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300 | ||
cc) mit mehr als 250 Beschäftigten | 700 | ||
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. | |||
c) | zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) | ||
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | |||
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 50 | ||
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 100 | ||
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 150 | ||
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300 | ||
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 720 | ||
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 920 | ||
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. | |||
d) | zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) | ||
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | |||
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 45 | ||
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95 | ||
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145 | ||
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285 | ||
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 690 | ||
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 880 | ||
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. | |||
Diese Gebühren gelten auch bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigungen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen | |||
e) | zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 22. Dezember 2011 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigungen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen | ||
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | |||
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 45 | ||
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95 | ||
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145 | ||
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285 | ||
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 690 | ||
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 880 | ||
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Im Falle von Gutachten/Bescheinigungen/Berichten/Prüfhandlungen nach anderen rechtlichen Regelungen als der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird bei der Zahl der Beschäftigten anstelle der Gesamtzahl Beschäftigter am Standort die Zahl der Beschäftigten, die dem Prüfungsgegenstand zugeordnet werden können, zugrunde gelegt. | |||
f) | zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten | 95 | |
g) | zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begutachtungen durch Geschäftsstellenaudit nach § 15 Abs. 3 UAG oder Witnessaudit nach § 15 Abs. 2 UAG je Audittag und je externem Beauftragten | 750 | |
16. | Anlassaufsicht nach den §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichtsmaßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde | ||
a) | bei einfachem Prüfungsaufwand | 100 | |
b) | bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage) | 600 | |
c) | bei erhöhtem Prüfungsaufwand | ||
aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1 200 | ||
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 700 | ||
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g | 750 | ||
d) | bei hohem Prüfungsaufwand | ||
aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1 800 | ||
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 700 | ||
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g | 750 | ||
17. | Antrag auf Fortführung der Tätigkeit des Umweltgutachters gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 des Umweltauditgesetzes (befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) | 1 000. |