(3) Zu einem Unternehmen nach Absatz 1 werden, soweit vorhanden, folgende Identifikationsnummern gespeichert:
- 1.
bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2,
- 2.
Handelsregisternummer, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,
- 3.
Eintragungsnummer des Genossenschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,
- 4.
Eintragungsnummer des Gesellschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,
- 5.
Eintragungsnummer des Partnerschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,
- 6.
Vereinsregisternummer, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,
- 7.
Unternehmernummer, einschließlich Anhang gemäß § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 8.
Betriebsnummern gemäß § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als Liste aller Betriebsnummern, die einem Unternehmen zugeordnet sind,
- 9.
Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung, einschließlich des Unterscheidungsmerkmals gemäß § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung,
- 10.
die gültige Rechtsträgerkennung (LEI) gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449),
- 11.
das Kennzeichen, das zur Organisation der Datenbestände einer öffentlichen Stelle verwendet wird, welche aufgrund einer nach § 10 Nummer 6 erlassenen Rechtsverordnung Daten an die Registerbehörde übermittelt, und
- 12.
die EUID gemäß Nummer 9 des Anhangs Technische Spezifikationen und Verfahren der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042.